Arzthaftungsrecht

Die Gesundheit ist das höchste Gut des Menschen und der Arzt hat sich mit seinem hippokratischen Eid verpflichtet diese bestmöglich zu schützen und zu bewahren.

Die Tätigkeit des Arztes ist hoch kompliziert, schwierig, stressig und verantwortungsvoll.
Bereits kleinste Fehler können schwerwiegende Folgen nach sich ziehen.
Wenn bei einer Behandlung negative Folgen aufgetreten sind, sollte jeder ein Interesse haben, den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich aufzuklären.

Tatsächlich ist es jedoch so, dass Patienten Ärztepfusch meist vollkommen hilflos gegenüber stehen und dass die erste Reaktion der Ärzte häufig Vertuschung, Verharmlosung, Verschweigen und das krampfhafte Suchen nach möglichen alternativen Ursachen in der Sphäre des Patienten ist. Neue Ansätze auf Ärzteseite liefert das seit 2005 eingerichtete CIRS (Critical Incident Reporting System) mit der Zielsetzung der Ärzteschaft aus Fehlern anderer Ärzte lernen zu können.

Der Arzt hat ein Interesse nachzuweisen, dass die Folgen nicht auf einer fehlerhaften Behandlung seinerseits beruhen.
Sollte ein Fehler vorgelegen haben, hat der Arzt auch ein Interesse durch organisatorische Maßnahmen derartige Systemfehler in der Zukunft zu vermeiden.

Auch bei sorgfältigster Arbeit und bester Organisation lassen sich negative Folgen von Behandlungen nicht immer vermeiden.
Bei Erkrankungen spielen gelegentlich schicksalhafte negative Entwicklungen eine Rolle. Der medizinische Fortschritt, die alternde Gesellschaft und der allgemeine Sparzwang können Gründe für Unzulänglichkeiten bis hin zum Versagen bei der ärztlichen Behandlung sein. Der Rechtsanwalt wird den Schadensfall sauber und strukturiert abwickeln und unberechtigte Forderungen abwenden.

Der Patient oder die Angehörigen haben ein Interesse, wenn ein Fehler vorliegt, dass dieser festgestellt, die Ursache geklärt wird und die Haftung des Verursachers (manchem Patienten oder Angehörigen reicht oft schon eine offen ausgesprochen Entschuldigung) festgestellt wird, damit Schadensersatz verlangt, die Übernahme von Kosten für die Zukunft geregelt und ein Schmerzensgeld durchgesetzt werden kann.
Es müssen komplizierte Berechnungen von Dauer- oder Zukunftsschäden bei Verletzung oder Tötung durchgeführt werden, die die Versorgung des Geschädigten oder der Hinterbliebenen dauerhaft sicherstellen. Hierzu gehören Positionen, wie Mehrbedarfsschaden, Erwerbsschaden, Haushaltsführungsschaden, Unterhaltsschaden, Bar-/Betreuungsunterhaltsschaden, Beerdigungskosten etc.
Ohne kompetente, anwaltliche Hilfe lassen sich die oben genannten Ziele kaum verwirklichen.

Die rechtlichen Grundlagen sind kompliziert und durch die vielschichtige Rechtsprechung unübersichtlich.

Für den Arzt ergeben sich komplizierte Rechtsregelungen zur Diagnose, Aufklärung, Organisation und Dokumentation.

Für den Patienten sind die rechtlichen Vorgaben zur Darlegungs- und Beweislast kaum überschaubar. Der Patient muss den Wissensvorsprung des Arztes zum tatsächlichen Ablauf der Behandlung und der Krankheitsentwicklung und der medizinisch-wissenschaftlichen Zusammenhänge erst aufholen, um entscheiden zu können, ob eine Fehlbehandlung vorliegt und sich diese auch nachweisen lässt.
Die Zusammenhänge sind für den unerfahrenen Laien kaum nachvollziehbar und prüfbar und die Sprache der Medizin ist schwer verständlich.
Der im Arzthaftungsrecht tätige Rechtsanwalt hat hiermit keine Probleme und schafft Klarheit.
Der Rechtsanwalt kann den Mandanten zu den Erfolgsaussichten – je nach Sachlage und Erkenntnisstand – eine sinnvolle Einschätzung geben und im Übrigen die geeigneten und erforderlichen Schritte zur Aufklärung und Sicherung des Sachverhalts und der Begutachtung einleiten.
Hier gibt es ein vielfältiges Spektrum von Möglichkeiten, welche jeweils geeignet – einzeln oder parallel – eingesetzt werden sollten.
Dieses reicht von

  • der Einleitung polizeilicher/staatsanwaltlicher Ermittlungen und der Beschlagnahme von Krankenunterlagen über
  • die Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherer,
  • der Einschaltung Gutachterkommission der Ärztekammer,
  • der Einholung eines Sachverständigengutachtens bei einer Universitätsklinik oder
  • die Beauftragung einer für die sachverständige Bewertung kompetenten anderweitigen Institution
  • Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer.

 

Der formal schwierige und oft langwierige Verlauf, schon alleine des vorgerichtlichen Verfahrens, ist für den Laien kaum durchschaubar oder einschätzbar.
Hier muss mit kompetentem Rat abgewogen werden, ob die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung überhaupt möglich und wahrscheinlich ist.
Die psychische, finanzielle und zeitliche Belastung und Belastbarkeit des Mandanten muss realistisch eingeschätzt werden und der Mandant vom Anwalt auch psychisch gestärkt und von der unmittelbaren emotional häufig sehr belastenden Konfrontation entlastet werden

Ich habe hier vielfältige und langjährige Erfahrung.

Ich vertrete Patienten und Ärzte gleichermaßen und kenne damit beide Sicht- und Herangehensweisen.

Gerne berate und vertrete ich Sie in Fragen des Arzthaftungsrechtes.

Hier erfahren Sie mehr über die Aufklärungspflicht des Arztes.